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Kraftfahrerweiterbildung
(BKrFQV und BKrFQG)
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Bisher qualifizierte sich eine Person als Kraftfahrer(in) durch
den Erwerb der entsprechenden Führerscheinklasse.
Durch die EU-Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 ändert sich dies!
Diese Richtlinie über die Grundqualifikation und Weiterbildung legt
fest, dass ein Fahrer(in) bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und
Personenverkehr eine über die Fahrerlaubnissausbildung hinausgehende
Qualifikation nachweisen muss.
Umsetzung in Deutschland
Die Umsetzung der EU-Richtlinie erfolgt in Deutschland durch das Gesetzt
über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter
Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr:
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz – BKrFQG vom 14.08.2006
und der Verordnung zur Durchführung des
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes:
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung – BKrFQV vom 22.08.2006
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Pflicht für Fahrer(innen)
Qualifikationspflichtig sind Fahrer(innen) die Fahrzeuge zu gewerblichen
Zwecken führen und:
-
deutsche Staatsangehörige sind.
-
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
-
Staatsangehörige eines Drittstaates sind
und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden.
-
Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse
größer als 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken
führen (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E,C,CE)
-
Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken führen.
(Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE)
Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrer und Fahrerinnen
die:
-
im Personenverkehr eingesetzt werden, ab
dem 10.09.2008. Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für
Fahrer(innen) die ihren Führerschein vor dem 10.09.2008 erworben
haben.
-
im Güterverkehr eingesetzt werden, ab dem
10.09.2009. Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für
Fahrer(innen) die ihren Führerschein vor dem 10.09.2009 erworben
haben.
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Die Qualifikation für Berufseinsteiger
Die Qualifikation ist unterteilt in:
Grundqualifikation und beschleunigte Grundqualifikation.
Eine abgeschlossene Berufsausbildung als Berufskraftfahrer(in) oder
Fachkraft im Fahrbetrieb wird anerkannt.
Die Grundqualifikation
Sie setzt die erforderliche Fahrerlaubnis voraus und umfasst eine
theoretische Prüfung von 240 Minuten so wie eine Praktischen Prüfung die
auch Fahrübungen beinhaltet von 210 Minuten. Die Prüfungen werden von
den IHK's abgenommen.
Die beschleunigte Grundqualifikation
Sie setzt den Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht voraus. Hier ist
eine Schulung von 140 Stunden zu absolvieren und anschließend eine
theoretische Prüfung von 90 Minuten abzulegen. Die Prüfung wird von den
IHK's abgenommen.
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Pflicht zur Fortbildung
Spätestens 5 Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation besteht die
Pflicht an einer 35 Stunden umfassenden Fortbildungsschulung. Diese
Fortbildungsschulung muss an einer anerkannten Ausbildungsstätte wie der
Fahrschule Treffpunkt erfolgen.
Auch für Fahrer(innen) die auf Grund der Übergangsreglung keine
Grundqualifikation absolvieren mussten besteht die Pflicht an einer
Fortbildungsschulung teilzunehmen. Das hat für Fahrer(innen) im
Personenverkehr bis spätestens zum 10.09.2013 und im Güterverkehr bis
spätestens zum 10.09.2014 zu erfolgen.
Danach besteht auch hier die Pflicht im 5 Jahresrhythmus die Kenntnisse
nachzuweisen. Eine Prüfung findet bei der Fortbildung nicht statt. |
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Eintrag der Qualifikation
Die Teilnahme an der Grundqualifikation bzw. an einer Fortbildung wird
durch einen Eintrag im Führerschein dokumentiert
Unsere Termine finden Sie hier, für weitere Informationen können Sie uns
kontaktieren.
Sie wissen nicht wann Sie Ihre
Grundqualifikation spätestens nachweisen müssen und wie sie die Termine
am besten mit Ihrem Führerscheintausch synchronisieren können.
Kein Problem wir helfen Ihnen!
Schicken Sie uns einfach eine Kopie Ihres
Führerscheines per Mail oder Fax, wir errechnen dann für Sie den
gesetzlich vorgeschriebenen bzw. empfohlenen Termin für den Nachweis der
Weiterbildung.
Haben Sie Fragen dazu
kontaktieren sie uns einfach |
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